39 AGR Fernlehrgang | Von der Verhaltens- zur Verhältnisprävention | Auflage 9, 2024 Die Norm ISO 10075, Teil 1 beschäftigt sich mit Begrifflichkeiten und Zusammenhängen von psychischen Belastungen und Beanspruchungen. Die TRBS 1151 in der aktuellen Fassung von 2015 geht präzise auf die Wechselwirkung physischer, psychischer und physikalischer, also menschengerechter Arbeitsplatzgestaltung ein. Sie verknüpft die Anforderungen von Körper, Geist und Arbeitsumgebung miteinander. Deshalb finden Sie diese wichtigen Technischen Regeln auch als Download im exklusiven Expertenbereich unter www.agr-ev.de /Mein AGR. 3.3.7 Zur Wechselwirkung zwischen physischen und psychischen Belastungen In der Praxis treten physische und psychische Belastungsfaktoren vielfach zusammen auf. Diese Faktoren wurden bei Untersuchungen der Ursachen von Muskel-Skelett-Beschwerden gleichzeitig erfasst. Über die statistische Kontrolle dieser Variablen hinaus empfehlen die Autoren auch Analysen der kombinierten Reaktionen auf physische und psychische Belastungsfaktoren. (Quelle: SGA) Mit diesem Untersuchungsansatz sollte sich die bislang wenig beachtete Frage klären lassen, in welcher Weise beide Einflussgrößen zusammenwirken. Kenntnisse hierüber dürften gerade im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Gesundheitsprävention von Bedeutung sein. In einer im April 1999 begonnenen Untersuchung geht die Forschungsgruppe um Devereux auf die Risikofaktoren ein, die zu arbeitsbedingtem Stress und Muskel-Skelett-Erkrankungen führen: »Eine Exposition gegenüber den physischen und psychosozialen arbeitsbezogenen Risikofaktoren und deren potenzielle Wechselwirkung führt unter Umständen zu gewissen biologischen Reaktionen, die die Folgen der körperlichen Belastung verstärken können. Diese Stressreaktionen können die Fähigkeit der körpereigenen Abwehr- und Heilungskräfte, mit den MuskelSkelett-Schädigungen fertig zu werden, einschränken, sodass die Erholung von der Arbeit länger dauern kann.« » Ermöglichen zeitlicher Handlungsspielräume » Anbieten von Möglichkeiten zur Qualifikation und Weiterentwicklung » Pflegen eines guten Betriebsklimas, beispielsweise auch durch vorbildliches Verhalten von Vorgesetzten » Festlegen eindeutiger Führungs- strukturen, Verbindlichkeiten und Befugnisse » Durchführen von Wirkungskontrollen und Maßnahmen durch Vorgesetzte 3.3.6 Rechtliche Grundlagen zur psychischen Belastung Im Arbeitsumfeld gibt es allgemeine Anforderungen, die die Gesundheit der Beschäftigten ganzheitlich berücksichtigen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind alle Anforderungen zu erfüllen, um sicheres und gesundes Arbeiten zu gewährleisten. Seit dem 1. Januar 2014 fordert das Arbeitsschutzgesetz gemäß §4 Absatz 1: »Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. (...)« Die Arbeitsstättenverordnung (Stand: 19.06.2020) wagt eine Präzisierung. Gemäß §3 ist die Gefährdung am Arbeitsplatz zu beurteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Die Betriebssicherheitsverordnung (Stand: 30.04.2019) fordert gemäß §3 Absatz 2, Satz 3: »In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar (...) 3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten, (...).«
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