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Interdisziplinäre Fachbeiträge AGR aktuell 2020/63 | Aktion Gesunder Rücken e. V. Die wichtigsten Kriterien für einen guten Arbeitsplatz Ein gut eingestellter Arbeitsplatz ist zu Hause genauso wichtig wie im Betrieb. Dazu gehö- ren ein individuell einstellbarer Arbeitsstuhl, ein höhenverstellbarer Tisch, ein separater und ebenfalls individuell einstellbarer Bild- schirm sowie ideale Lichtverhältnisse. Dabei reicht es nicht aus, dem einzelnen Mitarbeiter diese Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen – er muss auch wissen, wie er damit umgeht und worauf es ankommt. Bei der Einstellung des Bürostuhls ist die rich- tige Sitzhöhe wichtig. Die Kniegelenke müs- sen beim Sitzen senkrecht über den Fersen positioniert sein. Die Rückenlehne des Stuhls ist am besten so eingestellt, dass der am stärksten gewölbte Abschnitt auf der Gürtel- höhe liegt. Der Druck gegen die Rückenlehne fördert Balance und Bewegung beim Sitzen. Das Gewicht der Arme ist vollständig an die Armlehnen abgegeben und bildet einen Win- kel von ca. 90 Grad. Die Tischhöhe ist nach der Höhe der Armlehnen ausgerichtet. Entschei- dend hier: Die Schultern sind entspannt. Bei der Einstellung und Neigung des Bild- schirms ist darauf zu achten: Die oberste und unterste Zeile müssen ohne Kopfbewegung erfasst werden können. Wichtig sind auch gute Lichtverhältnisse. Der Arbeitsplatz soll- te nicht vor dem Fenster stehen, sondern im rechten Winkel dazu, dass das Tageslicht nicht blendet. Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter auch im Home-Of- fice kleine Pausen einlegen, aufstehen, sich bewegen oder Rücken und Nacken dehnen. So beugen sie Beschwerden vor. – Gute Ar- beitgeber punkten mit perfekt eingestellten Home-Office-Arbeitsplätzen. Rechtliche Regelungen „Telearbeit“ Für den normalen Bildschirmarbeitsplatz und auch für den Telearbeitsplatz (Arbeiten im Home-Office) gelten Anforderungen aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Nach § 2 Absatz 7 ArbstättV (Arbeitsstättenverordnung) sind Telearbeitsplätze vom Ar- beitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Zudem müssen die Bedingungen der Te- learbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt werden. Die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen muss durch den Arbeitgeber oder eine von ihm be- auftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert sein. (Quelle: 27. Dresdner Arbeitsschutz-Kolloquium, 6.11.2018: Arbeitsstätten – neue Regelungen und Praxisumsetzung; Dr. Kersten Bux: Anforderungen an Telearbeitsplätze und mobile Arbeit). Rechtliche Regellungen „mobiles Arbeiten“ Beim mobilen Arbeiten erledigen die Mitarbeitenden ihre Arbeit an beliebigen Orten, wie beispielsweise bei Kunden, auf Dienstreisen, im Hotel oder in der Bahn, und benöti- gen dadurch keinen festen Arbeitsplatz im Unternehmen. „Mobiles Arbeiten“ unterliegt nicht der ArbStättV. So steht es im Gesetz Susanne Weber Susanne Weber ist Physiotherapeutin und Ergonomieberaterin. Mit ihrer Firma Ergoimpuls berät sie Unternehmen und ist unter anderem auf die ergonomische Gestaltung von Home-Office- Arbeitsplätzen spezialisiert. Unter dem Motto „Das perfekte Home-Office – ergonomisch – praktisch – sicher“ bietet sie Einzel- Coachingsan.AnalyseundErstberatungsindauchaufderBasisvon Video-Telefonaten möglich. Fürs Erste reicht oft schon ein Foto. ' Kontaktinformationen Ergoimpuls – ErgonomieBeratung Susanne Weber Referentin für rückengerechte Verhältnisprävention 93161 Sinzing |Tel.: 0179 4250374 info@ergoimpuls.com www.ergoimpuls.com Anzeige

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